Satzung

S A T Z U N G


des Musikvereins Pliezhausen 1876 e.V.
Stand: 10. November 1980

 

§ 1 Name, Sitz und Zweck

Der Musikverein Pliezhausen 1876 e.V. mit Sitz in Pliezhausen, verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Vorschriften des dritten Abschnittes der Abgabenordnung 1977 vom 16.3.1976.
Er ist im Vereinsregister eingetragen.
Zweck des Vereins ist die Erhaltung, Pflege und Förderung der Volksmusik.
Der Verein erfüllt seinen Satzungszwecke durch regelmäßige Übungsabende, Volksmusiktage, Konzerte und Platzmusiken, Mitwirkung bei weltlichen und kirchlichen Veranstaltungen kultureller Art. Teilnahme an Musikfesten der Bundesvereinigung Deutscher Blasmusikverbände "BDBV", seiner Unterverbände und Vereine, ebenso durch die Ausbildung und Erziehung von Jugendlichen.
Der Verein ist Mitglied der Bundesvereinigung Deutscher Blasmusikverbände "BDBV".

§ 2 Finanzierung der Arbeit

Zur Erfüllung der Aufgaben wird von den Mitgliedern ein Beitrag erhoben. Die Höhe des Beitrages beschließt die Mitgliederversammlung.
Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Der Verein erstrebt keinen Gewinn. Etwaige trotzdem erzielte Gewinne dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen des Vereins. Es darf keine Person durch Verwaltungsausgaben, die dem Zwecke des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Mitglieder oder Beauftragte haben bei der Ausübung ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit Anspruch auf Auslagenersatz.

 

§ 3 Mitgliedschaft

Der Verein besteht aus:

  • aktiven Mitgliedern (Musiker)
  • passiven Mitgliedern
  • Ehrenmitgliedern
  • Jugendlichen unter 18 Jahren

Mitglied kann jede natürliche Person über den schriftlichen Aufnahmeantrag werden, die das 18. Lebensjahr vollendet hat und im Besitz der bürgerlichen Ehrenrechte ist. Jugendliche mit dem Einverständnis der El­tern oder Erziehungsberechtigten sowie jede juristische Person. Über die Aufnahme entscheidet die Vorstandschaft. Gegen diese Entscheidung kann die Mitgliederversammlung angerufen werden, welche endgültig entscheidet.
Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss. Der Austritt aus dem Verein kann nur zum Ende eines Kalenderjahres erfolgen und ist dem 1. Vorsitzenden mit einer Frist von 3 Monaten schriftlich zu erklären. Ein Mitglied, das gegen die Interessen oder das Ansehen des Vereins verstößt, kann von der Vorstandschaft aus dem Verein ausgeschlossen werden.
Mit der Beendigung der Mitgliedschaft erlischt jeder Anspruch an das Vermögen des Vereins.
Personen, die sich um die Volksmusik oder den Verein besondere Verdienste erworben haben, können von der Vorstandschaft zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
Musiker, die 30 Jahre aktiv im Verein tätig sind, werden Ehrenmitglieder.
Passive, die 40 Jahre dem Verein angehören, werden Ehrenmitglieder.
Ehrenmitglieder haben die Berechtigung bei Sitzungen der Vorstandschaft anwesend und beratend zu sein.
Aktive Musiker haben, nach Beendigung ihrer aktiven Tätigkeit im Verein, sich schriftlich zu erklären, ob sie aus dem Verein austreten zu gedenken, oder als passives Mitglied ihre Vereinezugehörigkeit weiterbestehen bleibt.
Ab dem darauffolgenden Kalenderjahr wäre diese Mitgliedschaft beitragspflichtig.

 

§ 4 Pflichten und Rechte der Mitglieder

Die Mitglieder sind berechtigt, in der Mitgliederversammlung teilzunehmen, dort Anträge zu stellen und abzustimmen.
Die aktiven und die jugendlichen Mitglieder sind je in einem Orchester zusammengeschlossen. Sie sind verpflichtet, die Übungsabende regelmäßig und pünktlich zu besuchen und bei allen bestimmten Veranstaltungen mitzuwirken. Es ist Ehren- und Gewissenssache eines jeden Mitglieds, nicht jede Kleinigkeit als Entschuldigungsgrund anzuführen.
Ferner sind sie verpflichtet, den Anweisungen des Dirigenten Folge zu leisten. Treten Meinungsverschiedenheiten zwischen dem Dirigenten und den Musikern auf, so ist davon der 1. Vorsitzende von beiden Teilen zu unterrichten. Dieser versucht, die Unstimmigkeiten, entweder allein, mit dem Musikerbeirat oder der Vorstandschaft abzuklären, evtl. ist eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen.
Von der Zahlung des Mitgliederbeitrages sind die Musiker, Ehrenmitglieder und Mitglieder der Vorstandschaft befreit.
Die aktiven Mitglieder und Jugendlichen - letztere auch während ihrer Ausbildung - sind verpflichtet, die ihnen vom Verein überlassenen vereinseigenen Gegenstände wie z.B.Einheitskleidung, Musikinstrumente, Notenmaterial und andere pfleglich und sorgfältig zu behandeln.
Wer Vereinseigentum mutwillig oder fahrlässig beschädigt, verliert oder vernichtet, hat den tatsächlichen entstandenen Schaden zu ersetzen. Über die Verpflichtung und die Höhe des Schadensersatzes beschließt von Fall zu Fall die Vorstandschaft. Beim Ausscheiden eines Musikers aus der Kapelle ist von ihm unaufgefordert sämtliches Vereinseigentum dem Zeug- und Notenwart zurückzugeben. Der Zustand sollte entsprechend der Gebrauchsdauer sein. Für die bei der Übergabe festgestellten Beschädigungen oder nicht mehr vorhandenen Gegenstände ist Schadenersatz zu leisten.
Für Minderjährige haften die Eltern.

 

§ 5 Ehrungen

Der Verein verpflichtet sich, seine Mitglieder für langjährige Vereinszugehörigkeit nach folgender Tabelle zu ehren:
Die Musiker erhalten:

  • für 20-jährige aktive Tätigkeit die Ehrennadel in Silber,
  • für 30-jährige aktive Tätigkeit die Ehrennadel in Gold,
  • für 40-jährige aktive Tätigkeit den Musiker-Ehrenring,
  • für 50-jährige aktive Tätigkeit die Ehren­nadel in Gold mit der Zahl "50" als Aufdruck.

Die passiven Mitglieder erhalten:

  • für 25-jährige Mitgliedschaft die Ehrennadel in Silber,
  • für 40-jährige Mitgliedschaft die Ehrennadel in Gold,
  • für 50-jährige Mitgliedschaft die Ehrennadel in Gold mit der Zahl "50" als Aufdruck.

 

Bei der jeweiligen Ehrung ist eine entsprechende Urkunde mit zu überreichen. Auch die Ernennung zum Ehrenmitglied ist zu beurkunden. Die Urkunden sind von mindestens zwei Mitgliedern der Vorstandschaft zu unterzeichnen,

 

§ 6 Organe

Verwaltungsorgane des Vereins  sind:

  • die Mitgliederversammlung (Generalversammlung)
  • der Vorstand im Sinne des Gesetzes

Die Organe beschließen, soweit in der Satzung nichts anderes bestimmt ist, mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
Mitglieder von Organen dürfen bei Beratungen und Entscheidungen über Angelegenheiten, die ihnen selbst unmittelbare Vorteile oder Nachteile bringen können, nicht mitwirken.
Die von der Mitgliederversammlung und der Vorstandschaft gefassten Beschlüsse haben der Versammlungsleiter und der Schriftführer in einem Protokoll zu beurkunden und dieses ist beim nächsten Zusammentreffen des jeweiligen Organes zu Beginn zu verlesen.

 

§ 7 Mitgliederversammlung (Generalversammlung)

Die Mitgliederversammlung ist jährlich mindestens einmal, und zwar am ersten Samstag im Dezember, spätestens aber bis Ende Januar des darauffolgenden Jahres einzuberufen. Ort und Zeitpunkt bestimmt die Vorstandschaft. Die Einladung erfolgt mindestens 2 Wochen vorher unter Mitteilung der Tagesordnung durch Veröffentlichung im Gemeindeblatt oder schriftliche Benachrichtigung der Mitglieder, Anträge sind spätestens 3 Wochen vor der Mitgliederversammlung an den Vorsitzenden zu richten.
Außerordentliche Mitgliederversammlungen werden nach Bedarf vom Vorstand einberufen. Auf Antrag von einem Drittel der Mitglieder ist der Vorstand verpflichtet, eine außerordentliche Mitgliederversammlung innerhalb von 14 Tagen einzuberufen. Die Bekanntmachungsfrist kann in diesem Fall bis auf 3 Tage abgekürzt werden.
Die Mitgliederversammlung leitet der 1. Vorsitzende. Bei dessen Verhinderung der 2 Vorsitzende. Er ist auch berechtigt, nach Einverständnis mit der Vorstandschaft, jedes andere Mitglied der Vorstandschaft zur Leitung der Mitgliederversammlung zu bestimmen.
Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.
Regelmäßige Gegenstände der Tagesordnung sind:

  • Tätigkeitsbericht und Entlastung der Vor­standschaft
  • Festsetzung des Mitgliedsbeitrages
  • Wahl der Vorstandschaft und der Kassenprüfer
  • Vorläufiges Jahresprogramm
  • Anträge der Vorstandschaft und der Mit­glieder

 

§ 8 Vorstandschaft

Die Vorstandschaft setzt sich zusammen aus:

  • dem Vorsitzenden (1.Vorsitzender)
  • dem stellvertretenden Vorsitzenden (2. Vorsitzender)
  • dem Kassier
  • dem Schriftführer
  • dem / der Jugendvertreter/in
  • dem Jugendleiter
  • dem Zeug- und Notenwart
  • dem Beirat, bestehend aus 8 Mitgliedern, von denen 4 Musiker sein sollen und dem Musikbeirats-Vorsitzenden.

Die Vorstandschaft wird von der Mitgliederversammlung auf 4 Jahre gewählt, wovon im Turnus von 2 Jahren zu wählen sind:

  • der 1. Vorsitzende, der Kassier und Ju­gendvertreter und
  • der 2. Vorsitzende, der Schriftführer und Jugendleiter.

Der Beirat ist im Verhältnis 50:50 der Aktive, und Passiven jeweils an dem 2. Jahresturnus angegliedert.
Die 4 Musiker sind nur von den Aktiven innerhalb der Mitgliederversammlung zu wählen. Von den Beisitzern ist jeweils ein Vertreter des Kassiers, des Schriftführers und des Zeug- und Notenwartes zu wählen.
Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. Wenn kein Mitglied widerspricht, kann durch Zuruf gewählt werden, jedoch ist der 1. Vorsitzende in geheimer Wahl zu wählen. Wiederwahl ist zulässig, sie kann durch Akklamation erfolgen.
Vorstandsmitglieder, die beabsichtigen, ihr Amt nach Ablauf der Amtsperiode nicht mehr zu übernehmen und sich nicht mehr der Wiederwahl stellen werden, sind verpflichtet, ihre Absicht mindestens 6 Monate vor der Mitgliederversammlung dem 1. Vorsitzenden schriftlich bekannt zu geben.
Die Vorstandschaft wird vom Vorsitzenden nach Bedarf einberufen. Sie muss einberufen werden, wenn dies mindestens 4 Vorstandsmitglieder beantragen. Die Vorstandschaft ist beschlussfähig, wenn mindestens 6 Mitglieder anwesend sind.
Der Dirigent nimmt mit beratender Stimme an den Sitzungen teil, hat jedoch bei beschließenden Abstimmungen kein Stimmrecht.
Die Vorstandschaft beschließt über alle Angelegenheiten, soweit nach der Satzung nicht die Mitgliederversammlung zuständig ist.

 

§ 9 Vorsitzender

Vorstand Im Sinne von § 26 BGB ist der:

  • Vorsitzende, der 2. Vorsitzende und der Schriftführer. Zwei davon können den Verein gemeinsam gerichtlich und außergerichtlich vertreten.
  • Der Vorsitzende leitet die Mitgliederversammlung  und die Sitzungen der Vorstand­schaft und sorgt für die Durchführung der Beschlüsse.

 

§ 10 Geschäftsführung

Die laufenden Verwaltungsgeschäfte erledigt der 1. Vorsitzende, der wiederum an andere Vorstandschaftsmitglieder solche weiterdelegieren kann. Der Delegierte handelt dann Im Auftrag des 1. Vorsitzenden, dem er über seine Tätigkeit unverzüglich Bericht erstatten muss.
Bei der Geschäftsführung ist sparsam zu verfahren. Neuanschaffungen (Instrumente oder Einheitskleidung) sind im Einzelfall von der Vorstandschaft zu genehmigen.

§ 11 Kassenführung

Die Kassengeschäfte erledigt der Kassier. Er ist berechtigt:

  • Zahlungen für den Verein anzunehmen und dafür zu bescheinigen.
  • Zahlungen bis zum Betrag von DM 250,- im Einzelfall für den Verein zu leisten. Beträge über DM 250,- bis DM 2000,- können nur mit Genehmigung des Vorsitzenden, und Beträge über DM 2.000,- im Einzelfall nach vorheriger Beschlussfassung der Vorstandschaft ausbezahlt werden.
  • Alle die Kassengeschäfte betreffenden Schriftstücke zu unterzeichnen.

Der Kassier fertigt auf Schluss jedes Geschäftsjahres einen Kassenbericht und Kassenabschluß, welcher der Mitgliederversammlung zur Anerkennung und Entlastung vorzulegen ist. Zwei von der Mitgliederversammlung gewählte Kassenprüfer haben vorher die Massenführung zu prüfen und einen Prüfungsbericht abzugeben. Die Kassenprüfer haben darüber hinaus jederzeit das Recht, Kassenprüfungen vorzunehmen.

 

§ 12 Dirigent

Der Dirigent (musikalischer Leiter) leitet die Übungsabende. Ihm steht ein Vize-Dirigent zur Verfügung, der ihn in Abwesenheit zu vertreten hat. Der Dirigent hat die Mitglieder der Kapelle nach den Regeln der guten Sitte zu führen und zu behandeln sowie die Übungsabende gründlich zu leiten. Jeder Musiker hat seinen Anordnungen Folge zu leisten. Dem Dirigenten steht ein Musikbeirat beratend zur Seite, bestehend aus dem Musikbeiratsvorsitzenden und 3 Musikern/innen, der zusammen mit dem Dirigenten Programmgestaltungen vornimmt. Bei einer solchen Beratung hat auch der Vize-Dirigent ein Mitspracherecht. Die letzte Endscheidung liegt jedoch beim Dirigenten selbst, der diese wiederum gegenüber dem Vorsitzenden zu vertreten und zu rechtfertigen hat.
Der Dirigent, im Einverständnis mit dem Musikbeirat, kann das notwendige Notenmaterial beschaffen und Instrumentenreparaturen genehmigen bzw. veranlassen. Ohne diese Genehmigung kann ein Musiker sein Vereinsinstrument nicht auf Kosten des Vereins zur Reparatur geben. Dasselbe gilt für die Einheitskleidung und andere vereinseigene Gegenstände.

 

§ 13 Satzungsänderung

Anträge auf Satzungsänderung können von jedem Mitglied jeweils 1 Monat vor der Hauptversammlung gestellt werden. Eine Satzungsänderung kann nur von der Mit­gliederversammlung mit einer Mehrheit von 3/4 der erschienen Mitglieder beschlossen werden. Im Übrigen gelten für Satzungsänderungen die Vorschriften des BGB.

 

§ 14 Beerdigungen

Bei Beerdigungen von Mitgliedern des Vereins stellt der Verein auf Wunsch der Hinterbliebenen zum Spielen von Trauermusik eine Abordnung. Höhere Gewalt oder ungünstige Zeitlegung der Beerdigung entbindet den Verein von der Verpflichtung einer Trauermusik.
In wieweit der Verein den entstehenden Lohnausfall dieser Abordnung zu Lasten der Ver­einskasse übernimmt, entscheidet die Vorstandschaft von Fall zu Fall.

 

§ 15 Auflösung des Vereins

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes, fällt das Vermögen des Vereins, soweit es die eingezahlten Kapitalanteile der Mitglieder und den gemeinen Wert der von den Mitgliedern geleisteten Sacheinlagen übersteigt an die Gemeinde Pliezhausen, die es nach Deckung aller Verbindlichkeiten des Vereins nur unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

 

§ 16 Schlußvorschriften

Vorstehende Satzung wurde von der Mitgliederversammlung am 6. Dezember 1980 beschlossen Im Übrigen gelten die Bestimmungen des BGB entsprechend. Gleichzeitig tritt die Satzung, die am 12. Januar 1957 beschlossen und am 20. Februar 1957 im Vereinsregister des Amtsgerichts – Registerabteilung - in Tübingen, unter Band III, Blatt 49, Nummer 100 eingetragen wurde zusätzlich aller nachfolgenden Änderungen außer Kraft. Eine Eintragung im Vereinsregister beim Amtsgericht Reutlingen - als neues zuständiges Registergericht - wird beantragt.

7401 Pliezhausen, den 6. Dezember 1980